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Satzung mitMG e.V.
Unsere aktuelle Vereinssatzung mit Stand vom 11.10.2005.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "MITMG" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklung, Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet der multimedialen Kommunikation und der Informationstechnologie im weitesten Sinne sowie der Erfahrungs- und Informationsaustausch zu Anwendungen und Wirkungen von Medien und Kommunikationstechniken im weitesten Sinne. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch die Förderung und Unterstützung neuer Anwendungen, durch Systematische Information über die digitalen Medien sowie Informationstechnologien und ihr wirtschaftliches Potential, durch Analysen ihrer Chancen und Risiken sowie durch Bildung und Qualifikation auf diesen Gebieten,
- indem die Kooperation von Unternehmen, öffentlichen Institutionen, Hochschulen, Kammern und Dienstleistern auf diesen Gebieten durch die Mitglieder unterstützt und gefördert werden,
- durch den Austausch von Informationen mit Fachleuten und Einrichtungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Symposien, Workshops oder Weiterbildungsmaßnahmen.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück , noch haben sie irgend einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein kann eine Projektgruppe einrichten, die mit Durchführungsaufgaben beauftragt wird. Der Verein kann sich ferner an Einrichtungen beteiligen, die dem Vereinszweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften) oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und sonstige Vereinigungen (Firmenmitgliedschaften) werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied des Vereins sind natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und sonstige Vereinigungen, die - ohne Mitglied zu sein - den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen oder durch eine einmalige Leistung unterstützen. Voraussetzung ist lediglich ein Beitrittsgesuch; über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand abschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
- Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Das ausgeschiedene Mitglied hat insbesondere keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung bzw. Liquidation, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
- Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres austreten.
- Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins aus wichtigen Gründen ausschließen, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate oder ohne eine Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand ist. Bevor der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zu schriftlichen Äußerung gegenüber dem Vorstand zugeben. Der Vorstand kann einen differenzierten Sanktionenkatalog beschließen.
- Gegen den Beschluss des Vorstands auf Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen vier Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Lässt das betroffene Mitglied die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist, ansonsten mit bestätigendem Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spenden
- Die Mittel des Vereins werden insbesondere aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch außerordentliche Zuwendungen und durch Überschüsse aus Projekten im Sinne des Vereinszwecks.
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Form der Beitragsentrichtung entscheidet der Vorstand.
- Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht solange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.
- Etwaige Spendenbeiträge müssen vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein, für das sie bestimmt sind.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ehemalige Mitglied nicht von den bis dahin entstanden fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.
- Mitgliedsbeiträge sind im Voraus als Jahresbeiträge bis spätestens zum 1. Werktag des Aufnahmemonats zu zahlen. Im Aufnahmejahr ist der Jahresbeitrag bis zum letzten Werktag des Aufnahmemonats zu zahlen.
§ 7 Vermögen
- Der Etat des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarf des Vereins für das nächstfolgenden Jahr aufgestellt. Nicht verausgabte Beiträge werden auf neue Rechnung vorgetragen. Mittel für die Zukunft dürfen von dem Verein im Rahmen des Paragrafen 58 Nr. 6 und Nr. 7 der Abgabenordnung angesammelt werden.
- Der Rechnungsabschluss für das jeweils laufende Vereinsjahr wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer festgestellt.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
- Die Organe sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu wahren, soweit ihnen diese Informationen im Rahmen ihrer Organtätigkeit bekannt geworden sind.
- Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.
- Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung von dem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen ist.
- Der grundsätzliche Beschluss über die Einrichtung eines Beirats gemäß § 11 der Satzung obliegt dem Vorstand.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
- durch Ablauf der Amtszeit;
- mit der Niederlegung des Amtes;
- mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung;
- mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Verein;
- durch Tod.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand kann besondere Vertreter bestellen oder einem Geschäftsführer benennen, der der Weisung und Aufsicht des Vorstands unterliegt. Der Vorstand muss in diesem Falle mit dem Geschäftsführer einen Vertrag abschließen, der den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung festlegt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen, Erlass einer Geschäftsordnung und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben,
- Berufung der Mitglieder eines Beirates gemäß § 12 der Satzung, soweit diese gemäß Beschluss des Vorstandes gem. § 9 Abs. 7 der Satzung errichtet werden soll,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags bzw. bei Ausschließung eines Mitglieds durch den Vorstand,
- die Wahl des Rechnungsprüfers.
- Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder oder ein Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen. § 5 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Anwesende fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme. Juristische Personen und alle sonstigen Vereinigung sind durch eine Person und eine Stimme vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Zu Beginn der Versammlung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Ein Vorschlag hierzu soll in der Einladung unterbreitet werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beirat
- Zu Beratung des Vorstandes und als verbinden des Element zu den Veranstaltungen und Projektinitiativen des Vereins wird ein Beirat gebildet, der aufgrund seiner Kenntnisse zur Erfüllung des Vereinszwecks beiträgt. Der Beirat berät insbesondere das jährliche Arbeitsprogramm und gewährt dem Vorstand fachlich Unterstützung.
- Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 10 Personen nicht überschreiten. § 10 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend. Die Sitzungen des Beirates, der jährlich mindestens zweimal zur Beratung zusammentreffen soll, werden vom Vereinsvorstand einberufen und geleitet.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
- Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen eine zweite, zu gleichen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Entwicklung, Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet der multimedialen Kommunikation und der Informationstechnologie.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Stand: 11.10.2005
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